Der im Vereinsregister beim Amtsgericht Backnang einzutragende Verein führt den Namen
Tennisclub Sulzbach e.V. (TCS)
Vereinssitz ist Sulzbach. Die Vereinsfarben sind rot / blau.
Der Tennisclub Sulzbach verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung durch Förderung und Pflege des Tennissportes und anderer Leibesübungen zur Anleitung der Jugend zum Sport.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Parteipolitische und konfessionelle Ziele sind ausgeschlossen.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes e.V..
Der Verein unterwirft sich den Satzungsbestimmungen des Württembergischen Landessportbundes e.V. und seinen Rechtsordnungen. Das gleiche gilt für die Satzungsbestimmungen des württembergischen Tennisbundes e.V..
Die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Württembergischen Landessportbundes und des Württembergischen Tennisbundes gelten für die Mitglieder unmittelbar.
Der Verein besteht aus
Ordentlichen Mitgliedern
Jugendlichen Mitgliedern
Fördernden Mitgliedern
Ehrenmitgliedern
Ordentliche Mitglieder sind:
Einzelmitglieder - Erwachsene über 18 Jahren mit eigenem Einkommen.
Familienmitglieder - Ehepartner eines Einzelmitgliedes (Erwachsener).
Jugendliche Mitglieder sind:
Einzelmitglieder - Personen unter 18 Jahren oder Personen ohne eigenes Einkommen bis maximal 25 Jahre.
Familienmitglieder - Kinder von Einzelmitgliedern (Erwachsene) unter 18 Jahre oder solche ohne eigenes Einkommen bis max. 25 Jahre.
Fördernde Mitglieder sind Personen, die nicht am Spielbetrieb teilnehmen, oder Personen, Personenvereinigungen oder Unternehmen, denen die Mitgliedschaft zur Förderung des Vereins verliehen wird.
Ehrenmitglieder sind Persönlichkeiten, denen wegen ihrer besonderen Verdienste um den Verein die Ehrenmitgliedschaft verliehen ist.
Die Aufnahme als ordentliches und jugendliches Mitglied ist schriftlich, bei jugendlichen Mitgliedern durch ihre gesetzlichen Vertreter, zu beantragen.
Fördernde Mitglieder können vom Vereinsrat aufgenommen werden, wenn die Mitgliedschaft eine besondere Verbesserung oder Förderung von sportlichen oder sonstigen Belangen des Vereins verspricht.
Zu Ehrenmitgliedern können durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vereinsrats Persönlichkeiten ernannt werden, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben.
Verdienten oder langjährigen Mitgliedern kann vom Vorstand die Ehrennadel des TCS in Silber und Gold verliehen werden.
Jedes Mitglied erhält einen Mitgliedsausweis.
Sämtliche Aufnahmeanträge werden vom Vorstand in geeigneter Weise innerhalb 14 Tage bekanntgemacht. Der Vereinsrat beschließt endgültig über die Aufnahme mit einfacher Mehrheit, sofern nicht drei ordentliche Mitglieder, die nicht einer Familie angehören dürfen, vor Beschlußfassung der Aufnahme schriftlich, unter Angabe von Gründen, widersprechen. In einem solchen Fall hat die Beschlußfassung des Vereinsrates mit 3/4 Mehrheit zu erfolgen. Ein Mitglied des Vereinsrates ist befangen, wenn er zu der aufzunehmenden Person in einem die
Befangenheit begründenden Verhältnis steht oder selbst der Aufnahme widersprochen hat.
Die Entscheidung ist den Antragssteller schriftlich mitzuteilen. Die Angabe von Gründen ist nicht erforderlich. Sie ist den Mitgliedern in geeigneter Weise bekanntzugeben.
Das Aufnahmeverfahren gilt nicht für Personen, die dem Verein bei Vereinsgründung und innerhalb eines Zeitraumes von 6 Monaten nach Vereinsgründung beigetreten sind.
Die Mitglieder haben das Recht, nach Zahlung ihrer Beiträge, Anlagen und Einrichtungen des Vereins nach deren Zweckbestimmungen und nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu benützen, an dessen Veranstaltungen und an der Mitgliederversammlung teilzunehmen.
Passive und fördernde Mitglieder sind nicht berechtigt, auf der Tennisanlage zu spielen.
Alle Mitglieder unterliegen den vom Vorstand oder in seinem Auftrag bestimmten Richtlinien oder Regelungen bei der Benutzung der Tennisanlage, für den Aufenthalt im Clubhaus, bei der Nutzung anderer Einrichtungen sowie für die Teilnahme an bestimmten Veranstaltungen.
Zur Antragstellung und Stimmabgabe in der Mitgliederversammlung sind nur ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und jugendliche Mitglieder ab 18 Jahren befugt.
Die Rechte aus der Mitgliedschaft sind höchstpersönlich und nicht übertragbar.
Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet,
Ansehen und Belange des Vereins zu fördern,
Anlage und Einrichtungen sauber zu halten und pfleglich zu behandeln,
vom Vorstand beschlossene oder in seinem Auftrag erlassene Haus- und Spielordnungen zu beachten und entsprechenden Anweisungen Folge zu leisten.
Beschädigungen von Anlagen und Einrichtungen berechtigen den Verein, Ersatz zu verlangen.
Ordentliche und jugendliche Mitglieder sind zur Bezahlung der einmaligen und laufenden Beiträge oder Umlagen verpflichtet. Sie sollen sich dem Verein zur Übernahme freiwilliger und ehrenamtlicher Aufgaben bereit halten.
Die Mitgliedschaft endet
durch Tod
durch Austritt nach schriftlicher Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende eines Vereinsjahres; wird in einer Mitgliederversammlung
der Jahresbeitrag um mehr als 20% angehoben, so kann der Austritt auch noch für das laufende Jahr innerhalb einer Frist von vier Wochen nach der Beschlußfassung erklärt werden,
durch Zeitablauf der fördernden Mitgliedschaft
durch Ausschluß. Der Ausschluß kann durch den Vereinsrat vollzogen werden, wenn das Mitglied gröblich gegen Zwecke des Vereins verstoßen oder dessen Ansehen oder Belange schwer geschädigt hat, sich wiederholt unsportlich oder unehrenhaft verhalten hat,
mit der Erfüllung seiner Mitgliedspflichten trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung in Verzug ist.
Vor der Entscheidung über den Ausschluß ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. Die Entscheidung über den Ausschluß ist dem Mitglied schriftlich bekanntzumachen. Sie kann vor ordentlichen Gerichten nur auf die Einhaltung der Satzungsbestimmungen überprüft werden. Mit Ablauf der Beschwerdefrist oder mit Bestätigung der Ausschließung verliert das ausgeschlossene Mitglied die Rechte aus der Mitgliedschaft. Beitragspflichten für das laufende Vereinsjahr bleiben bestehen.
Die Mitgliedschaft kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Beginn eines Vereinsjahres geändert werden. Ändern sich während eines Vereinsjahres die Voraussetzungen, so ändert sich die Mitgliedschaft mit Beginn des folgenden Vereinsjahres.
Die Beendigung oder Änderung der Mitgliedschaft wird vom Vorstand bekannt gemacht.
Ausscheidende Mitglieder haben den Mitgliedsausweis dem Vereinsvorstand abzugeben.
Der Vorstand kann schuldhafte Verstöße gegen Mitgliedspflichten, die der Erreichung des Vereinszwecks entgegenwirken, mit zeitlich befristeter Aussetzung aller oder einzelner Rechte aus der Mitgliedschaft ahnden.
Vereinsorgane sind
a) die Mitgliederversammlung (§ 12)
b) Vereinsrat (§ 14)
c) der Vorstand (§ 15)
Die Mitgliederversammlung ist oberstes Vereinsorgan; sie wird geleitet vom 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter. Die grundsätzlichen Angelegenheiten des Vereins werden, soweit nicht der Vorstand (§ 15) oder der Vereinsrat (§ 14) kraft Gesetzes oder kraft dieser Satzung zuständig sind, durch Beschlussfassung in der Versammlung der Mitglieder besorgt. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse in der ordentlichen Hauptversammlung oder in der außerordentlichen Hauptversammlung.
Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich. Berührt eine Satzungsänderung die Voraussetzungen für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit (vergl. § 2), so hat der Vorstand das Finanzamt zu benachrichtigen. Der Vereinszweck kann nur mit einstimmiger Beschlussfassung geändert werden.
Über die Beratung in der ordentlichen und außerordentlichen Hauptversammlung und die dort gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen. Es ist vom Vorsitzenden des Vorstandes, seinem Stellvertreter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
Der Vorstand hat das Recht, bei Bedarf jederzeit eine Hauptversammlung anzuberaumen, wenn er dies mit Rücksicht auf die Lage des Vereins oder mit Rücksicht auf außergewöhnliche Ereignisse, die den Verein betreffen, für erforderlich hält.
Der Vorstand muss eine Hauptversammlung anberaumen, wenn dies 1/4 sämtlicher Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes fordert.
Im übrigen findet regelmäßig in den ersten 4 Monaten eines jeden Geschäftsjahres (§3) eine ordentliche Hauptversammlung statt.
Der Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung zur ordentlichen und a.o. Hauptversammlung ein.
Die Einberufung erfolgt mindestens 2 Wochen vor dem Versammlungstag im Mitteilungsblatt der Gemeinde Sulzbach/Murr. Kann das Erscheinen dieses Bekanntmachungsorganes nicht abgewartet werden, erfolgt die Bekanntmachung in der Backnanger Kreiszeitung oder des an ihre Stelle tretenden Presseorgans.
Die Tagesordnung bei der ordentlichen Hauptversammlung hat zu enthalten:
Erstattung des Geschäfts- und Kassenberichts durch den 1. Vorsitzenden, den Kassier und die Abteilungsleiter
Bericht der Kassenprüfer
Entlastung des Vorstandes und des Kassiers
Beschlussfassung über Anträge
(sofern erforderlich) Neuwahlen.
Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens 4 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich eingereicht sein. Verspätet eingehende Anträge werden nicht mehr auf die Tagesordnung gesetzt. Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge, die mit dem Eintritt von Ereignissen begründet werden, welche nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind.
Der Vereinsrat besteht aus:
dem Vorstand (§15)
dem Leiter der Jugendabteilung
den Leitern der drei Ausschüsse
Bauausschuss
Finanzausschuss
Ausschuss für Öffentlichkeits- und Verbandsarbeit
Der Vereinsrat wird regelmäßig alle 2 Jahre durch die Mitgliederversammlung in der ordentlichen Hauptversammlung gewählt.
Der Vereinsrat ist nach Maßgabe dieser Satzung für alle wichtigen Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit nicht die Mitgliedsversammlung kraft Gesetzes und nach dieser Satzung zuständig ist.
Der Vereinsrat ist möglichst einmal im Monat von 1. Vorsitzenden, bei Verhinderung von dessen Stellvertreter einzuberufen. Die Versammlung des Vereinsrates wird geleitet vom 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter. Vor Eintritt in die Verhandlung ist die Tagesordnung bekannt zugeben.
Beschlüsse des Vereinsrates werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, sowie nicht die Satzung etwas anderes bestimmt. Über die Beschlüsse des Vereinsrats ist ein Protokoll zu führen, das vom 1. Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Scheidet während des Geschäftsjahres ein Mitglied des Vereinsrats aus, so wird es durch Ergänzungswahl durch den Vereinsrat ersetzt. Ein Abteilungsleiter wird ebenfalls bis zur nächsten Neuwahl durch den Vereinsrat kommissarisch ersetzt.
Der Vereinsrat ist ehrenamtlich tätig.
Der Vorstand besteht aus 5 gleichberechtigten Mitgliedern. Er setzt sich zusammen aus:
dem Vorsitzenden
den stellvertretenden Vorsitzenden
dem Schatzmeister
den Schriftführer
den Sportwart
Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von zwei Jahren gewählt; zu Vorschlägen für die Wahl des Jugendsportwarts ist die Stellungnahme der jugendlichen Mitglieder einzuholen. Die Wahl der Vorstandsmitglieder ist geheim, sofern nicht die Mitgliederversammlung einstimmig ein anderes Verfahren beschließt. Erhält unter mehr als zwei Kandidaten keiner die Stimmen der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, so findet zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl statt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstands aus dem Vorstand aus, erfolgt Nachwahl durch den Vereinsrat. Scheidet jedoch einer der beiden Vorsitzenden aus, so ist unverzüglich eine Mitgliederversammlung zwecks Neuwahl eines Vorstands einzuberufen.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Sie sind allein berechtigt, je einzeln den Verein gerichtlich oder außergerichtlich zu vertreten; der stellvertretende Vorsitzende ist vereinsintern gehalten, seine Vertretungsbefugnis nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden auszuüben.
Die Geschäftsführung obliegt den Vorstand in seiner Gesamtheit.
Die Durchführung des Sportbetriebs ist Aufgabe des Sportwarts.
Für die Jugendabteilung ist ein Jugendabteilungsleiter zu bestellen. Er wird von der Mitgliedsversammlung in der Hauptversammlung wie Vorstand und Vereinsrat gewählt.
Die Anstellung von Übungsleitern ist Sache des Vereinsrats.
Neue Abteilungen können nur mit Zustimmung des Vereinsrates gebildet werden.
Der Vereinsrat kann einzelne Mitglieder zu besonderen Vereinsaufgaben bestellen.
Die Ausgaben des Vereins für den Sportbetrieb werden gedeckt durch;
Mitgliedsbeiträge und Umlagen nach Maßgabe von § 18
Zuwendungen und Zuschüsse Dritter
sonstige Einnahmen
Der Vereinsrat bestimmt die Grundsätze für die Kassenführung.
Die ordnungsgemäße Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben ist Sache des Schatzmeisters. Der Vorstand bestellt bei Bedarf auf Vorschlag des Schatzmeisters Kassiere und sonstige Beauftragte.
Nach Abschluss des Geschäftsjahres ist die-Kasse durch zwei Kassenprüfer zu prüfen. Die Bestellung und Entlastung. der Kassenprüfer erfolgt von der Mitgliedsversammlung in der Hauptversammlung. Alle Belege hierzu müssen vom 1. Vorsitzenden abgezeichnet sein.
Sofern Abteilungen des Vereins mit Zustimmung des Vereinsrats eigene Kassen führen, unterliegen diese der Prüfung durch den Vereinsrat und die Kassenprüfer. Wiederwahl der Kassenprüfer ist zulässig.
Beiträge und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung durch eine besondere Beitragsordnung beschlossen; Umlagen können auch durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung beschlossen werden. Ohne abweichende Beschlussfassung bleiben die im Vorjahr geschuldeten Beiträge und Umlagen verbindlich.
Als Beiträge werden erhoben:
der Aufnahmebeitrag
der Jahresbeitrag
Bei der Bemessung der Beiträge soll passive gegenüber aktiver Mitgliedschaft begünstigt werden; Familienmitgliedern soll eine Ermäßigung gewährt werden.
Umlagen können mit Zweckbindung beschlossen werden und sollen während eines Vereinsjahres einen Anteil von 30 von Hundert des Jahresbeitrags nicht übersteigen.
Der Vorstand kann darüber hinaus für die Inanspruchnahme besonderer Einrichtungen und Leistungen Gebühren erheben und zur freiwilligen Leistung von Spenden und Zuschüssen auffordern.
Beiträge und Umlagen sind zur Zahlung fällig:
der Aufnahmebeitrag innerhalb von vier Wochen
nach Bekanntgabe der Aufnahme;
der Jahresbeitrag bis jeweils zum 1. März eines jeden Jahres.
Umlagen und Gebühren sind nach den jeweiligen Festsetzungen zur Zahlung fällig. Während des Verzugs mit Beitrags- und Umlagezahlungen ruhen die Rechte aus der Mitgliedschaft; außerdem können vom Vorstand Verzugszuschläge erhoben werden.
Der Vereinsrat ist befugt, in Einzelfällen Zahlungspflichten zu erlassen, zu ermäßigen oder zu stunden.
Sämtliche Vereinsangehörige unterliegen der Ordnungsgewalt des Vereins. Sie wird durch den Vorstand bzw. nach Maßgabe von § 9 durch den Vereinsrat ausgeübt.
Ordnungsmaßnahmen sind:
a) Verweis
b) Verwarnung
c) Ausschluss
Die Ordnungsmaßnahmen nach Abs. 2 können gegen jedes Mitglied des Vereins ausgesprochen werden, welches sich gegen die Satzung, das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins oder der Verbände, denen der Verein angeschlossen ist, vergeht. Es bestehen gesetzliche Rechtsmittel nach Maßgabe von § 4.
Die Auflösung des Vereins kann die Mitgliedsversammlung nur in einer ordnungsgemäß einberufenen Hauptversammlung beschließen, auf deren Tagesordnung die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der erschienen Mitglieder.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Gemeinde Sulzbach/Murr mit der Maßgabe, daß das Vermögen solange von der Gemeinde verwaltet wird, bis in der Gemeinde ein
Verein mit dem in § 2 genannten Zweck und Ziel wieder gegründet wird. Die Verwaltung dauert höchstens 5 Jahre. Die Gemeinde Sulzbach/Murr darf das Vermögen nur unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden. Dieser muss jedoch ebenfalls dem Landessportbund angeschlossen sein.
Entsprechendes gilt für einen Entzug der Rechtsfähigkeit oder Wegfall des bisherigen Vereinszwecks (§2).
Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Vorstehende Satzung ist in der Gründungsversammlung am 10.11.1989 angenommen worden.
zur Satzung des Tennisclub Sulzbach an der Murr vom 10 11 1989.
Der Verein wurde am 19.1.1990 unter der Nummer VR 421 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Backnang eingetragen.
Datenschutzregelungen
(1) Zur Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein erhoben, verarbeitet und genutzt.
(2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
a) das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO
b) das Recht auf Berechtigung nach Artikel 16 DSGVO
c) das Recht auf Löschung nach Artikel 16 DSGVO
d) das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO
e) das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO
f) das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO
g) das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DSGVO
(3) Den Funktions- und Amtsträgern in den Organen des Vereins, allen ehrenamtlich und hauptamtlichen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zwecke zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
(4) Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz besteht der geschäftsführende Vorstand bei der Erfüllung bestimmter Vorbedingungen einen Datenschutzbeauftragten.
(5) Weitere Datenschutzregelungen zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten im Verein sind in einer gesonderten Datenschutzordnung schriftlich niedergelegt. Diese Datenschutzordnung kann vom Vorstand des Vereins beschlossen werden.
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